Skip to main content

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prevokill AG sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen

1. Allgemeines

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen Prevokill AG und ihren Kunden (Auftraggebern) besteht ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende oder ergänzende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit Prevokill AG sie schriftlich anerkennt. Mündliche Abreden gelten nur, wenn Prevokill AG diese schriftlich bestätigt.
  2. Die Angebote von Prevokill AG erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.
  3. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von Prevokill AG zustande, spätestens mit der ersten Lieferung oder Service.
  4. Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Fristüberschreitungen, gelten als vorweg genehmigt.

2. Rechte und Pflichten der Vertragspartner

  1. Die einzelnen Leistungspflichten von Prevokill AG werden mit dem Auftraggeber im Einzelnen vereinbart.
  2. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
    Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens bis zum Erhalt des nächsten Services, schriftlich erfolgen.
  3. Erweiterungen oder Verringerungen des Vertragsgegenstandes müssen der jeweils anderen Partei schriftlich bestätigt werden.
  4. Die Pflicht von Prevokill AG zur Leistungsausführung beginnt frühestens, wenn der Auftraggeber alle baulichen, technischen, organisatorischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich der Zufahrtsmöglichkeit, Zugang zum Objekt und Bestimmung des Ansprechpartners vor Ort geschaffen hat. Je nach Leistungsart kommen zusätzliche Pflichten des Auftraggebers hinzu, die im Angebot und deren Anlagen von Prevokill AG festgehalten werden.
  5. Für Kunden, die Unternehmen sind gilt: Für regelmäßige Serviceleistungen jeglicher Art gilt folgendes: Jede Anfahrt, Inspektion, Beratungs- oder Bekämpfungsmaßnahme für einen der vertraglich vereinbarten Servicearten gilt als Regel-Service, auch wenn folgende Einschränkungen, verursacht durch den Auftraggeber, bestehen und Prevokill AG hierdurch den Service nicht ordnungsgemäß durchführen kann:
    • wenn eine Wartezeit von mehr als 15 Minuten vor Ort entsteht,
    • wenn die Ansprechpartner nicht erreichbar sind,
    • ungenaue Ortsangaben, so dass der Servicetechniker mehr als 15 Minuten braucht, um den angegebenen Ort zu finden (z.B. Etage, Eingangssituation, genaue Beschreibung der Lage in einem Shoppingcenter…)
    • Verweigerung des Services und vertraglich vereinbarter Serviceleistungen jeglicher Art des zuständigen Servicetechnikers vor Ort,
    • keine definierte Person oder Person nicht anwesend zur Leistung einer Unterschrift.
  6. Sollten sich bei dem Auftraggeber interne Prozesse auf dem Betriebsgelände ändern, für die Servicemitarbeiter von Prevokill AG eine Unterweisung erhalten haben, (wie z.B. Änderung der Verkehrswege, Erste Hilfe Einrichtungen, Brandbekämpfungsmaßnahmen usw.), so hat der Auftraggeber Prevokill AG unverzüglich zu informieren und trägt auch für den Zeitraum, in dem eine erneute Unterweisung nicht stattgefunden hat, jegliche Form der sich daraus ergebenden Haftung. Dies gilt auch für veränderte Umstände vor Ort, wo der Servicemitarbeiter von Prevokill AG seine Tätigkeit ausüben muss und vor Ort veränderte Umstände, die die Sicherheit der Servicemitarbeiter gefährdet.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles in seinem Verantwortungsbereich liegende Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen, damit Prevokill AG mit den vereinbarten Leistungen einschließlich vereinbarter Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig anfangen und diese störungsfrei durchführen kann. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat der Auftraggeber Schadensersatz im vollen Umfang zu leisten und zusätzliche Kosten für einen neuen Termin zu tragen.
  8. Beseitigt der Auftraggeber die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von Prevokill AG angemessen gesetzten Frist, ist Prevokill AG berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht zum Rücktritt und Forderung von Schadensersatz, bleiben unberührt.
  9. Die Systemeinrichtungs- und Montagekosten werden am Anfang, die Demontagekosten zum Ablauf der Vereinbarung nach dem tatsächlichen Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
  10. Die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor der Montage einer Leistung von Prevokill AG sind vom Auftraggeber zu tragen.
  11. Sofern die Vereinbarung mit dem Auftraggeber die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat und nichts anderes vereinbart wurde, bleibt Prevokill AG die Wahl der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.
  12. Versand und Lieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Auftraggebers durch Prevokill AG abgeschlossen.
  13. Wartung und/oder Reparaturen von Mietgegenständen dürfen ausschließlich durch Prevokill AG oder deren Beauftragte erfolgen. Andernfalls kann Prevokill AG nach ihrer Wahl das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen oder Schadenersatz verlangen.

3. Preise

  1. Alle von Prevokill AG Angegebene Preise verstehen sich netto zuzüglich jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer. Etwaig anfallende Gebühren für behördliche Genehmigungen, Überwachungen, Hebebühnen, Stromanschlüsse, Bettwanzen Spürhunde und ähnliches sind vom Kunden zu tragen und werden, sofern diese anfallen, gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Bei Serviceleistungen können aus besonderen Umständen auch Tag-, Fahrt- und Übernachtungskosten entstehen, die nach den jeweils verlautbarten gültigen Tarifen Prevokill AG berechnet werden.
  3. Prevokill AG ist berechtigt, ihre Preise erstmals nach Ablauf von 6 Monaten anzupassen.
    Bei ansteigenden Kosten wie (a) Kraftstoffe, Abfallentsorgung, Versorgung oder Betriebsmittel,
    (b) Steuern, Abgaben und Gebühren die durch Behörden oder behördenähnliche Institutionen
    Prevokill AG auferlegt werden oder (c) gesetzlich verursachte Erhöhung von Mitarbeiterkosten ist Prevokill AG berechtigt, die Preise zu erhöhen.
  4. Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Der Auftraggeber kann innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisanpassung schriftlich widersprechen, ansonsten gilt diese als angenommen.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungskonditionen sind, wenn nichts anderes abgemacht, 30 Tage nach Erstellung der Rechnung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Unsere Mahngebühren (Mahnspesen) betragen CHF 25.- ab der 2. Mahnung. Zudem behalten wir uns vor, nach der Betreibungsandrohung ein Inkassobüro für das einfordern ausstehender Zahlungen zu beauftragen. Das heisst, wir treten ab diesem Zeitpunkt die Forderung des geschuldeten Betrages an die Firma Schweiz.
    DieInkasso AG, Baarerstrasse 99, 6300 Zug ab.
  2. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Die Übermittlung der Rechnungen erfolgt per elektronischen Versand.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Kaufgegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von Prevokill AG (auch auf Zinsen, Spesen und Kosten) im Eigentum von Prevokill AG.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Waren nicht zulässig.
  3. Im Falle von Bereitstellungen und Vermietungen von Gegenständen bleiben diese im Eigentum von Prevokill AG und werden dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrages zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese weder beschädigt werden noch untergehen, sowie im Falle der Insolvenzmasse entsprechend als Eigentum von Prevokill AG gekennzeichnet werden.
  4. Die Zurücknahme der Ware durch Prevokill AG gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; sämtliche Rechte von Prevokill AG aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.

6. Gewährleistung/Haftung

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
  2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr für die Mietgegenstände, wie für Vandalismus, Diebstahl und Verlust.
  3. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietgegenstände ist untersagt.
  4. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände von allen Belastungen und Pfandrechten Dritter freizuhalten.
  5. Der Auftraggeber hat Prevokill AG unverzüglich den Mangel anzuzeigen und mindestens zweimalige Nachbesserung zu gewähren; nur wenn eine Nachbesserung unmöglich ist oder mit dieser für Prevokill AG ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  6. Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Erlaubt der Auftraggeber Prevokill AG, Flächen zur Erbringung von Serviceleistungen im Schraub-, Bohr-, Klebe-, Schlag- und Klemmverfahren im und am Objekt/Gebäude zu befestigen, ist jegliche Haftung für Schäden und deren Folgeschäden durch die vereinbarten Arbeiten, sowie für Bohrlöcher, Kleberückstände, Korrosion, Ablösen von Farben aller Art, Undichtigkeiten an den zu bearbeitenden Flächen und/oder Objekt/Gebäude ausgeschlossen. Die Haftung wird auch für das Demontieren oder Entfernen der neuen zu erbringenden oder bereits vorhandenen Serviceleistungen und der damit sich ergebenden Rückstände ausdrücklich ausgeschlossen. Die Rückversetzung in den ursprünglichen Zustand der Fläche und/oder Objekt/Gebäude ist Sache des Auftraggebers.

7. Haftungsbegrenzung

Auf Schadensersatz haftet Prevokill AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RI nur

  • für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Ansprüche aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Prevokill AG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt folgende Besonderheit: Die jährliche Haftungsgrenze beträgt das Fünffache des jährlichen Vertragswertes, ausgenommen sind Ansprüche aus Punkt 7 Absatz 1 und Absatz 1 a). Ansprüche aus entgangenem Gewinn, indirekte Schäden und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Im Fall von Vermögensschäden sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers der Höhe nach mit dem Einfachen des jährlichen Vertragswerts beschränkt.

8. Liefertermine

  1. Liefertermine sind freibleibend, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
  2. Prevokill AG ist in der Bestimmung von Dienstleistungs-, Liefer- und Fertigstellungsfristen (Fristen) grundsätzlich frei. Soweit Fristen vereinbart wurden, sind diese grundsätzlich keine Fixtermine. Fixtermine gelten nur dann als schriftlich vereinbart, wenn diese schriftlich von Prevokill AG als Fixtermin bestätigt worden sind.
  3. Sollten Liefertag und/oder -zeit dem Auftraggeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden können, werden die Parteien einen Alternativtermin vereinbaren. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Der Auftraggeber ist bei Lieferungen verpflichtet, den Vereinbarungsgegenstand oder Teile davon – auch vor einer vereinbarten Lieferzeit – mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen.
  5. Vertragsstrafen aufgrund von Verzug, nicht oder zu spät erfüllte Leistungen sind generell ausgeschlossen.

9. Beendigung der Vereinbarung

  1. Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird bzw. wenn sich aus der Art der vereinbarten Leistung nichts anderes ergibt, wird die Vereinbarung für die Zeit von
    3 Jahren abgeschlossen und verlängert sich automatisch um ein Jahr. Eine Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefs unter Einhaltung der einfachen Schriftform mit einer Kündigungsfrist von
    3 Monaten erstmals zum Ende der Vertragslaufzeit, danach 3 Monate zum jeweiligen Ende eines Vertragsjahres kündbar.
    Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.
  2. Prevokill AG ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn z.B. der Auftraggeber sich in Zahlungsverzug befindet, eine wesentliche Vertragsverletzung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Auftraggebers vorliegt bzw. bis zur Entscheidung des Antrags der Auftraggeber sich in vorläufiger Eigenverwaltung befindet.
  3. Endet das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, so kann Prevokill AG verlangen, dass der Auftraggeber die für ihn eingerichteten Mietgegenstände an Prevokill AG unverzüglich zurückgibt.
  4. Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Wird der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat er 100% für das erste Vertragsjahr und für alle Folgejahre
    30 % vom jährlichen Auftragswert als verschuldensunabhängigen Schadenersatz zu leisten. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt vorbehalten, auch die darüber hinausgehenden Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

10. Rechtsnachfolge/Abtretung

Über Ansprüche aus diesem Vertrag kann Prevokill AG frei verfügen; sie ist insbesondere berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Unternehmen der Prevokill AG-Gruppe zu übertragen.

Sollte der Auftraggeber seine Firma umfirmieren oder an einen Dritten veräußern, so gehen die Verpflichtungen grundsätzlich automatisch an den Rechtsnachfolger über. Die Parteien haben ab dem Bekanntwerden der neuen rechtlichen Situation eine Frist von 4 Wochen, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, findet eine Kündigung innerhalb dieser Frist nicht statt, gilt der Vertrag durch den Rechtsnachfolger als übernommen.

11. Höhere Gewalt

Weder Prevokill AG noch der Auftraggeber haften für die Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen, sofern

  1. diese Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde und das Ereignis die Erfüllung tatsächlich verzögert oder unterbricht.
  2. das Ereignis höherer Gewalt nicht von der betroffenen Vertragspartei zu vertreten ist und dessen Folgen von dieser auch bei Aufwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet hätten werden können. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung äußerster Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Krieg, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Überschwemmungen, Flut, Sturm, Feuer, Hagel und Pandemien/Epidemien.

Prevokill AG behält sich das Recht vor, den Leistungstermin zu verschieben oder das Volumen der bestellten Ware (ohne Haftung gegenüber dem Auftraggeber) zu verringern, wenn dies verhindert oder verzögert wird und seine Geschäftstätigkeit aufgrund von Umständen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle von Prevokill AG liegen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf höhere Gewalt sondern auch höhere Gewalt ähnliche Umstände und Situationen, wie z.B. Regierungshandlungen, Verwaltungsanordnungen, nationale Notfälle, Proteste, Aufruhr, Explosion, behördliche Sperre, Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskonflikte (unabhängig davon, ob sie sich auf die Belegschaft einer Partei beziehen oder nicht) oder Beschränkungen oder Verzögerungen, die die Beförderungen von Waren betreffen, die nicht in der Sphäre von Prevokill AG liegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, schriftlich den Vertrag zu kündigen sofern das betreffende Ereignis über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 180 Tagen andauert.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit des Schweizer Rechts – unter Ausschluss des
UN-Kaufrechtes (CISG) – vereinbart. Die Vertragssprache ist deutsch.

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist nach Wahl der außerordentliche Gerichtsstand St.Gallen. Erfüllungsort ist der Sitz von Prevokill AG.

13. Datenschutz

Als unser Auftraggeber erhalten Sie regelmäßig Informationen über weitere passende Angebote aus dem Waren- und Dienstleistungsangebot von Prevokill AG an Ihre uns mitgeteilte E-Mail-Adresse
(vgl. § 7 Abs. 3 UWG). Dem Erhalt dieser Informationen können jederzeit per E-Mail an info@prevokill.ch widersprechen, ohne das hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die
Prevokill AG, Ulrich-Röschstr. 9, 9500 Wil SG. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (welcher die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen mit dem Betroffenen erlaubt) und die des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (welcher die Verarbeitung von Daten aufgrund des überwiegenden berechtigten Interesses des Verantwortlichen erlaubt). Weitere Informationen zum Datenschutz bei Prevokill AG sowie zu Ihren Rechten in Bezug auf Ihre Daten und die Kontaktdaten unseres betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind online verfügbar unter: Datenschutz >>

15. Sonstiges

Sollte eine der Parteien vertrauliche Informationen an die andere Partei offenkundig machen, so sind diese schriftlich als „Vertraulich“ zu deklarieren. Diese vertraulichen Informationen sind nur für diese Vereinbarung zu nutzen bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie öffentlich zugänglich oder bekanntgeworden sind.

Alle existierenden und zukünftigen Rechte im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum, die aus und mit diesem Vertrag entstehen, gleichgültig ob diese eingetragen sind oder die Eintragung entsprechend aussteht, sind Eigentum von Prevokill AG.

Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Ist eine der Bestimmungen unwirksam, wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen neue zu vereinbaren, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

Stand April 2022